Verzug

Lexikon Recht: Verzug (Allgemeines Schuldrecht)

Unter Verzug versteht man die verspätete Leistung eines Schuldners aus einem Vertrags- oder sonstigen Verpflichtungsverhältnis.

Voraussetzung für den Verzug ist zunächst die Fälligkeit der Forderung. Hat der Schuldner trotz Fälligkeit nicht geleistet, kommt er durch eine Mahnung des Gläubigers in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit auf ein bestimmtes Datum festgelegt ist. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Der Gläubiger ist bei Verzug des Schuldners berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Die Höhe dieser Verzugszinsen ist entweder vertraglich festgelegt oder beträgt gemäß § 280 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr.