Bezirksverband Hagen der Kleingärtner e.V.GesetzeSchuldrechts-änderungsgesetz

Schuldrechts-änderungsgesetz

(SchRändG)

Das Schuldrechtsänderungsgesetz von 1994 ist das Gesetz zur Regelung schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet (neue Bundesländer). Folgende Paragraphen des Gesetzes sind auf das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) anzuwenden:

Gesetz
Zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen
Im Beitrittsgebiet
(Schuldrechtsänderungsgesetz – SchuldRÄndG)

vom 21.9.1994 (BGBI I S. 2538)

- Auszug -

Artikel 1
Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse
An Grundstücken im Beitrittsgebiet
(Schuldrechtsanpassungsgesetz – SchuldRAnpG)

KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 1
Anwendungsbereich

Unterabschnitt 2
Rechtsgeschäfte mit anderen Vertragsschließenden



§ 8 Vertragseintritt
(1) Der Grundstückseigentümer tritt in die sich ab dem 1. Januar 1995 ergebenden Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung seines Grundstücks ein, das landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 oder staatliche Stellen im Sinne des § 10 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungs-gesetzes bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 im eigenen oder in seinem Namen mit dem Nutzer abgeschlossen haben. Die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBI Nr. 25 S. 443) bezeichneten Genossenschaften und Kooperationsbeziehungen stehen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gleich. Die Regelungen zum Vertragsübergang in § 17 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt.

(2) Ist der Vertrag mit einem Zwischenpächter abgeschlossen worden, tritt der Grundstücks-eigentümer in dieses Vertragsverhältnis ein.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Vertragschließende zur Überlassung des Grundstücks nicht berechtigt war und der Nutzer beim Vertragsabschluss den Mangel der Berechtigung des anderen Vertragschließenden kannte. Kannte nur der Zwischenpächter den Mangel der Berechtigung des anderen Vertragschließenden, tritt der Grundstückseigen-tümer in den vom Zwischenpächter mit dem unmittelbar Nutzungs-berechtigten geschlossenen Vertrag ein. Ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktions-genossenschaften vom 2. Juli 1982 genannten Voraussetzungen ist nicht beachtlich.

(4) Abweichende rechtskräftige Entscheidungen bleiben unberührt.


§ 9 Vertragliche Nebenpflichten
Grundstückseigentümer und Nutzer können die Erfüllung solcher Pflichten verweigern, die nicht unmittelbar die Nutzung des Grundstücks betreffen und nach ihrem Inhalt von oder gegenüber dem anderen Vertragschließenden zu erbringen waren. Dies gilt insbesondere für die Unterhaltung von Gemein-schaftsanlagen in Wochenendhausgebieten und die Verpflichtung des Nutzers zur Mitarbeit in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft.


§ 10 Verantwortlichkeit für Fehler oder Schäden
(1) Der Grundstückseigentümer haftet dem Nutzer nicht für Fehler oder Schäden, die infolge eines Umstandes eingetreten sind, den der andere Vertragschließende zu vertreten hat.

(2) Soweit der Grundstückseigentümer nach Absatz 1 nicht haftet, kann der Nutzer unbeschadet des gesetzlichen Vertragseintritts Schadenersatz von dem anderen Vertragschließenden verlangen.


§ 19 Heilung von Mängeln
(1) Ein Vertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht deshalb unwirksam, weil die nach § 312 Abs. 1 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehene Schriftform nicht eingehalten worden ist.

(2) Das Fehlen der Zustimmung zur Bebauung nach § 313 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs ist unbeachtlich, wenn der Nutzungsvertrag von einer staatlichen Stelle abgeschlossen worden ist und die Behörde dieser Körperschaft dem Nutzer eine Bauzustimmung erteilt hat.

(3) Abweichende rechtskräftige Entscheidungen bleiben unberührt.