Verwirkung

Lexikon Recht: Verwirkung (allgemeines Schuldrecht)

Neben der Verjährung kann ein Berechtigter auch aus anderen Gründen verhindert sein, bestimmte Rechte auszuüben.


Ein Recht ist z. B. verwirkt, wenn es längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und der Verpflichtete davon ausgehen konnte, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden würde. Für die Verwirkung müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein: zunächst das so genannte Zeitmoment. Das Recht muss trotz der Möglichkeit über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt worden sein. Die Länge des Zeitraumes hängt vom Einzelfall ab (z.B. Miete/Pacht unter Umständen ein Jahr; Mitgliedsbeiträge für einen Verein sechs Jahre; Anfechtung von Vereinsbeschlüssen sechs bis 12 Monate; Beseitigung von Pflichtverletzungen im Kleingarten fünf bis zehn Jahre). Hinzutreten muss das so genannte Umstandsmoment, d.h. der Schuldner muss vernünftigerweise davon ausgehen können, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird (z. B. Auszeichnung als „bester Garten der Anlage" trotz schon lange vorhandener nicht zulässiger Bäume u. Ä.; Behandlung als Pächter trotz Vorliegens eines Grundes für fristlose Kündigung gem. § 8 Ziffer 2 Bundeskleingartengesetz [BKleingG]). Der Vertrauenstatbestand der Verwirkung endet jedoch bei den so genannten Dauerdelikten (z. B. nicht zulässige große Bäume im Kleingarten) mit dem Ende des Pachtverhältnisses, da das Vertrauen nicht über die Beendigung des Pachtvertrages hinaus bestehen kann. Es ist also zu empfehlen, auf Pflichtverletzungen, gleich welcher Art, unverzüglich zu reagieren und deren Abstellung zu verlangen, da ansonsten Nachteile bis hin zum Verlust des Rechtes drohen können.