Bezirksverband Hagen der Kleingärtner e.V.GesetzeTippsKleingarten-Pachtverhältnisses

Kleingarten-Pachtverhältnisses

Lexikon Recht: Abwicklung des Kleingarten-Pachtverhältnisses (Pachtrecht)

Mit der wirksamen Kündigung des Kleingartenpacht- vertrages ist das Kleingartenpachtverhältnis beendet. Nunmehr muss es noch abgewickelt werden.


Der Pächter ist zunächst verpflichtet, den Garten an den Verpächter zurückzugeben. Nach dem Gesetz (§§4 Absatz l Bundeskleingartengesetz [BKleingG], 581 Absatz 2,546 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ist der Pächter auch verpflichtet, den Kleingarten von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter zu beräumen. Der Verpächter hat in diesem Fall die Wegnahme der Sachen durch den Pächter zu dulden.Die Beräumungsverpflichtung kann jedoch durch den Pachtvertrag modifiziert bzw. ausgeschlossen werden, etwa wenn die Pachtsache „im Zustand ordnungsgemäßer Bewirtschaftung" zurückgegeben werden muss. Bei einer Kündigung gemäß § 9 Absatz l Ziffern 2 bis 6 BKleingG steht dem weichenden Pächter gemäß § 11 BKleingG ein Entschädigungsanspruch zu, in diesem Fall hat er grundsätzlich sein Eigentum, für das er ja eine Entschädigung erhält, auf der Parzelle zu belassen. Räumt der Pächter den Kleingarten nicht nach Ablauf des Pachtvertrages, ist er für die Zeit, bis der Kleingarten beräumt und zurückgegeben wird, zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung (§ 546 a BGB) an den Verpächter verpflichtet. Eine Übertragung des Eigentums an Anpflanzungen und Baulichkeiten vom weichenden Pächter auf einen Nachfolger ist möglich, jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Zwischenpächter bereit ist, mit dem Nachfolger einen Pachtvertrag abzuschließen.