Umsatzsteuer-befreiung

Verein als Kleinunternehmer


Viele Vereine nutzen für die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Einnahmen die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz – UstG).

Dies hat den Vorteil, dass an das Vereinsfinanzamt keine Umsatzsteuer aus Umsätzen abgeführt werden muss, wenn - der Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalender 17.500 € nicht überstiegen hat und - im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Andererseits kann aber auch kein Vorsteuerabzug für bezahlte Rechnungen bei Wareneinkäufen etc. geltend gemacht werden. Bei Rechnungen, die der Verein ausstellt (z. B. für Werbepartner), darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Hier darf lediglich der Rechnungsbetrag angegeben werden. Zusätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass der Verein die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt. Probleme bereitet dabei nicht nur den Vereinen, festzustellen, ob die Regelung (noch) angewandt werden kann. Schließlich werden hier zwei verschiedene Umsatzsteuergrenzen zugrunde gelegt, wovon eine (die des laufenden Kalenderjahrs) geschätzt werden muss. Konkrete Hinweise gibt eine Verfügung der Oberfinanzdirekation (OFD) Karlsruhe vom 29.2.2008, Az.: S 7360. Neu gegründeter Verein Bei einem neu gegründeten Verein fehlt der Umsatz des Vorjahres. Dann ist für die Kleinunternehmerregelung allein entscheidend, ob im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 17.500 € (also nicht 50.000 Euro!) voraussichtlich nicht überschritten wird (so auch Abschn. 246 Abs. 4 UStR). Umsatzsteuerpflichtige Einnnahmen bei Vereinsfesten Welche Grenzen sind maßgebend, wenn es um die Erfassung von umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen bei der Ausrichtung von Vereinsfesten geht? Geht man nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil v. 13.12.1963, BStBl 1964 III S. 90; v. 22.6.1989, BStBl 1989 II S. 913 und v. 21.12.1989, UR 1990 S. 21), liegt kein Ende der unternehmerischen Tätigkeit vor, wenn der Verein diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb weiterführen oder in absehbarer Zeit wieder aufleben lassen will. Dies gilt also auch dann, wenn die Unterbrechung der Tätigkeit einen größeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Häufig geht es in der Vereinspraxis dann um die umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen einer Vereinsgemeinschaft. Bei einer Vereinsgemeinschaft kann nach dieser Verfügung davon ausgegangen werden, dass durch die regelmäßige Durchführung der Festveranstaltungen und die Absicht, sie auch künftig durchzuführen, die Unternehmenseigenschaft einer Vereinsgemeinschaft fortdauert. Die Anwendung der günstigen Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG hängt in diesem Fall also davon ab, ob der Vorjahresumsatz 17.500 € nicht überstiegen hat und ob der Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Eine interessante Verfügung, wenn es z. B. um anerkannte selbstständige Vereinsgemeinschaften geht, die etwa im 2- oder 3-Jahres-Rhythmus nur entsprechende (umsatzsteuerpflichtige) Veranstaltungen durchführen. Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg Quelle: www.redmark.de, Portal für Vereinsführung